Antragstellung

Staatsvertrag und Musterrechtsverordnung sehen vor, dass Anträge auf Programm- und Systemakkreditierung an den Akkreditierungsrat zu richten sind. Vorher ist von einer zugelassenen Agentur eine Begutachtung durchzuführen; der daraus resultierende Akkreditierungsbericht, bestehend aus formalem Prüfbericht und Gutachten, ist bei der Antragstellung einzureichen. Der Akkreditierungsrat hat entschieden, zunächst mit einem Berichterstattersystem zu arbeiten.

Dies gilt für Verfahren, bei denen der Vertragsschluss zwischen Hochschule und Agentur ab dem 01.01.2018 erfolgt ist. Vorher geschlossene Verträge werden nach altem Recht fortgeführt.

 

Antragstellung in ELIAS

Der Akkreditierungsrat hat im Laufe des Jahres 2018 ein elektronisches Antragsbearbeitungssystem ("ELIAS") eingerichtet. Seit dem 17.01.2019 können Anträge über ELIAS gestellt werden. Zum Antragsbearbeitungssystem

Eine Einführung in ELIAS (Version 4.0, Stand 05.12.2022), u.a. zur Registrierung in ELIAS, finden Sie hier.

Weitere Informationen zu (neuen) Funktionalitäten in ELIAS finden sie hier.

 

Raster für Akkreditierungsberichte

Laut § 24 Abs. 3 Satz 4 sowie § 24 Absatz 4 Satz 5 der Musterrechtsverordnung sind Prüfbericht und Gutachten in einem vom Akkreditierungsrat vorgegebenen Raster abzufassen.

Insgesamt gibt es vier verschiedene Typen:

  • Typ Programmakkreditierung - Einzelverfahren (PDF) (Word)
  • Typ Programmakkreditierung - Bündelverfahren (PDF) (Word)
  • Typ Programmakkreditierung - Kombinationsstudiengang (PDF) (Word)
  • Typ Systemakkreditierung (PDF) (Word)

Eine Excel-Tabelle zur Erfassung der Daten nebst Erläuterungen mit Stand vom 30.03.2023 kann hier heruntergeladen werden.

 

Antragstypen

Nähere Informationen zu den vorhandenen Antragstypen können der MRVO entnommen werden:
•    Programm(re)akkreditierung (§§ 22 ff. MRVO)
•    System(re)akkreditierung (§§ 22 ff. MRVO)
•    Fristanpassung (§ 26 MRVO)
•    Entscheidung über wesentliche Änderungen (§ 28 MRVO)
•    Anerkennung von Akkreditierungsentscheidungen in Joint-Degree-Programmen (§ 33 MRVO)
•    Zustimmung zur Durchführung eines alternativen Verfahrens (§ 34 MRVO)

 

Zeitpunkt der Antragstellung

Für weitere Hinweise zum Zeitpunkt der Antragstellung beachten Sie bitte auch die "FAQ: Zeitpunkt der Antragstellung". Bei einer Erstakkreditierung sollte ggf. auf die Eilbedürftigkeit verwiesen werden. Bitte beachten Sie dazu auch die Sitzungstermine des Akkreditierungsrates, siehe hier.

 

Gebühren

Bei der Antragstellung werden Gebühren fällig. Die Höhe der Gebühren ist der Gebührenordnung der Stifung Akkreditierungsrat zu entnehmen.

Erhebung von Säumniszuschlägen

Mit der Einführung des neuen Rechts sind auch Änderungen in der Verwaltungspraxis einhergegangen. So ist die Stiftung Akkreditierungsrat gemäß § 18 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) verpflichtet, Säumniszuschläge zu erheben, sofern Gebühren nicht innerhalb der Fälligkeit beglichen werden. Hierfür sind nun die technischen Voraussetzungen geschaffen, so dass der Akkreditierungsrat ab dem Jahre 2024 die Säumniszuschläge erheben wird. Um den Hochschulen die Anwendung zu erleichtern, wird die Fälligkeitsfrist der Gebührenbescheide auf acht Wochen – um zwei Wochen im Vergleich zur bisherigen Handhabung – verlängert.

Das Verfahren wird so aussehen, dass vier Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheids für Grund- oder Fallpauschale eine unverbindliche Zahlungserinnerung erfolgt. Nach Ablauf der Fälligkeitsfrist ergeht die erste Mahnung, die bereits den ersten Säumniszuschlag sowie die Mahngebühr enthält. Weitere vier Wochen später ergeht eine zweite Mahnung, die einen neuen Säumniszuschlag, die Mahngebühr und die Ankündigung der Abgabe an die Vollstreckungsbehörde umfasst. Letzteres würde nach weiteren ca. zehn Tagen erfolgen.

Diese prozedurale Verschärfung des Vorgehens bei Zahlungsversäumnissen ist dem Umstand geschuldet, dass die Stiftung Akkreditierungsrat als Stiftung öffentlichen Rechts den gesetzlichen Vorgaben des Landes Nordrhein-Westfalen unterworfen ist.